Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass eine Zahnarztfrau, die in der Praxis ihres Ehemannes für die Praxisverwaltung und -organisation, den Schriftverkehr, die Personalverwaltung und Abrechnung zuständig ist, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine (gewerbesteuerpflichtigen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (Az. 6 K 2295/11).
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Zahnarztfrau nicht gewerblich tätig
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