Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit verlangt für die institutionelle Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine durchgehende Orientierung am Grundsatz der Vielfaltsicherung und eine konsequente Begrenzung des Anteils staatlicher und staatsnaher Mitglieder in den Aufsichtsgremien. So das BVerfG (Az. 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11).
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