Das VG Köln hat eine Klage der RWE Power AG abgewiesen. Die Erhebung eines Entgeltes könne unabhängig von der konkreten Nutzung des Wassers erfolgen, da die Konzeption des Wasserentnahmeentgeltes allein auf die Entnahme abstelle und zunächst nicht danach schaue, welcher Nutzung das Wasser in der Folge zugeführt werde (Az. 14 K 6024/11).
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RWE Power AG muss Wasserentnahmeentgelt zahlen
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