Geltungsbereich des Bundes-Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

Nach § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau gilt dieser Tarifvertrag fachlich für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, wenn sie u. a. “der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen”. Dies hängt lt. LAG Berlin-Brandenburg davon ab, ob die Gartenbau-Berufsgenossenschaft materiell für den Betrieb zuständig ist (Az. 21 Sa 745/13).
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Quelle: datev.de

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