Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat zwei Allgemeinverfügungen zu Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche und zu nicht realisierten Gewinnen oder Verlusten aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten (zu Artikel 89 CRR und Artikel 467 Abs. 2 CRR) veröffentlicht.
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BaFin übt zwei Wahlrechte aus Eigenkapital-Verordnung (CRR) aus
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