Laut SG Dresden haben Schüler einer Privatschule keinen Anspruch nach dem SGB II (“Hartz IV”) auf Übernahme der Gebühren für die Abschlussprüfungen (Az. S 40 AS 1905/14 ER).
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Kosten für Prüfungen an einer Privatschule sind keine Leistungen nach dem SGB II
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