Kosten für Prüfungen an einer Privatschule sind keine Leistungen nach dem SGB II

Laut SG Dresden haben Schüler einer Privatschule keinen Anspruch nach dem SGB II (“Hartz IV”) auf Übernahme der Gebühren für die Abschlussprüfungen (Az. S 40 AS 1905/14 ER).
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Quelle: datev.de

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