Konzessionsverträge, die unter Verstoß gegen die Anforderungen zustande kommen, die sich aus § 46 und § 1 EnWG, dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot und dem Transparenzgebot ergeben, sind lt. OLG Karlsruhe nichtig (Az. 6 U 68/13).
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Wegen Nichtigkeit der neuen Konzessionsverträge keine Verpflichtung zur Übertragung der Stromversorgungsanlagen
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