Das BMF teilt die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen durch Art. 6 i. V. m. Art. 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16. Juni 2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 mit.
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BMF: Erweiterung des § 13b UStG auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen
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