BGH zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. So der BGH (Az. X ZR 94/12).
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Quelle: datev.de

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