Das VG Koblenz entschied, dass die Stadt Koblenz die Verteilung eines Flugblatts mit einem Aufruf zur Blockade eines Atomwaffenlagers nicht untersagen durfte. Der Kläger habe damit nicht zu einer Straftat öffentlich aufgerufen (Az. 1 K 628/13).
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Stadt Koblenz durfte Aufruf zur Blockade des Fliegerhorstes Büchel nicht verbieten
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