Der durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim Vordermann verursachte Schaden kann bei einem Kettenauffahrunfall hälftig zu teilen sein, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist. So entschied das OLG Hamm (Az. 6 U 101/13).
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Ungeklärter Ablauf eines Kettenauffahrunfalls - OLG Hamm klärt, wer zahlen muss
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