Das OLG Stuttgart hat eine Unterlassungsklage gegen eine Holztrocknungsanlage in Seewald zurückgewiesen. Messungen zur Feststellung der Intensität von Geruchs- bzw. Lärmbelästigungen seien nicht möglich bzw. nicht verwertbar (Az. 5 U 137/13).
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Unterlassungsklage gegen Holztrocknungsanlage in Seewald zurückgewiesen
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