Laut BSG ist eine Eingliederungsvereinbarung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nichtig. Es sei unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung - hier einem Studium und dessen Abschluss - abhängig zu machen (Az. B 4 AS 26/13 R).
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Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus einer Eingliederungsvereinbarung
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