Das FG Münster hat entschieden, dass ein Auftraggeber im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zwar grundsätzlich zur Übermittlung relevanter Daten verpflichtet ist. Diese Verpflichtung beschränke sich jedoch nur auf Daten, die im Prüfungszeitpunkt beim Auftraggeber vorhanden seien, nicht aber auf künftige Daten (Az. 6 K 2434/13 AO).
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Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
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