Das BVerfG entschied, dass eine berufsgerichtliche Entscheidung, mit der besonders schwerwiegende berufsrechtliche Verfehlungen sanktioniert werden, auf entsprechender gesetzlicher Grundlage kraft richterlicher Anordnung auch nichtanonymisiert im Ärzteblatt veröffentlicht werden darf (Az. 1 BvR 1128/13).
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Veröffentlichung eines berufsgerichtlichen Urteils
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