Die Frauenvertreterin muss lt. VG Berlin auch bei Abmahnungen gegenüber Beschäftigten beteiligt werden. Um eine potenzielle Diskriminierung von vornherein auszuschließen, sei es nach der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes erforderlich, die Frauenvertreterin bei jeder Abmahnung zu beteiligen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Mann oder eine Frau betroffen sei und ob das vorgeworfene Verhalten gleichstellungsrechtlich relevant sei (Az. 5 K 379.12).
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Frauenvertreterin muss bei Abmahnung der BVG beteiligt werden
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