Wenn laut Sachverständigengutachten die Gefahr eines künftigen Schadens bei nicht sachverständiger Entfernung von asbesthaltigen Vinylplatten (sog. Flexplatten) nur sehr gering ist, dann besteht kein Interesse, dies gerichtlich feststellen zu lassen. So entschied der BGH (Az. VIII ZR 19/13).
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Zum Feststellungsinteresse bei der "sehr geringen" Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts
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