Die Verpflichtung, auf besondere Hilfsmittel zu achten, besteht für ein Krankenhaus nur in Notsituationen, wie bei Operationen, weitergehende Obhutspflichten würden auch die Fürsorgepflichten eines Krankenhauses überspannen. So entschied das AG Hannover (Az. 556 C 11841/13).
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