Der BFH entschied, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften zum Abzug bringen können, denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten (Az. III R 18/13).
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BFH zum Abzug von Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern
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