Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung des Energiewirtschaftsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Regelung verpflichtet die Betreiber privater Kraftwerke, ihre Einspeisung in das öffentliche Netz auf Anforderung des Netzbetreibers gegen entsprechendes Entgelt anzupassen. Die Verfassungsbeschwerde genüge nicht den Begründungsanforderungen und ist daher unzulässig (Az. 1 BvR 3570/13).
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Verfassungsbeschwerde gegen § 13 Energiewirtschaftsgesetz ist unzulässig
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