Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob § 13c UStG so auszulegen ist, dass mit Insolvenzeröffnung und Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs eine wirksame Vereinnahmung des Forderungsbetrages durch den Haftungsschuldner “ex tunc” nicht mehr besteht (Az. V R 21/12).
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BFH: Bankenhaftung im Insolvenzfall
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