Nach dem Unionsrecht muss einer Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung im rechtlichen Sinne Mutter eines Kindes geworden ist, kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub oder vergleichbaren Urlaub gewährt werden. So entschied der EuGH (Az. C-167/12 und C-363/12).
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Kein Anspruch einer Kindsmutter im rechtlichen Sinne auf Mutterschaftsurlaub
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