Laut BAG ist eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung unwirksam, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat. Sie verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Az. 3 AZR 69/12).
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Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung
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