Das FG Düsseldorf entschied, dass Zivilprozesskosten (hier: wegen Baumängeln am selbstgenutzten Einfamilienhaus) dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen, aber der Höhe nach um die sog. zumutbare Eigenbelastung zu kürzen sind (Az. 15 K 1102/13).
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Zivilprozesskosten abzüglich der sog. zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung
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