Das AG München entschied, dass ein Vermieter und Hauseigentümer, der ein Wohnhaus abreißen und neu wiederaufbauen möchte, einem Mieter erst dann kündigen kann, wenn die Zweckentfremdungsgenehmigung vorliegt (Az. 463 C 9569/13).
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Wohnraumkündigung ohne Zweckentfremdungsgenehmigung
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