Wohnraumkündigung ohne Zweckentfremdungsgenehmigung

Das AG München entschied, dass ein Vermieter und Hauseigentümer, der ein Wohnhaus abreißen und neu wiederaufbauen möchte, einem Mieter erst dann kündigen kann, wenn die Zweckentfremdungsgenehmigung vorliegt (Az. 463 C 9569/13).
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Quelle: datev.de

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