Ein Stabsarzt der Bundeswehr, der wegen einer Allergie keine ABC-Schutzausrüstung tragen kann, ist nicht dienstunfähig. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 10 A 10926/13).
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Dienstfähigkeit eines Stabsarztes, der keine ABC-Schutzausrüstung tragen kann
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