Laut BFH kommt es zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und damit einer Verlagerung auf den Leistungsempfänger nur dann, wenn dieser eine an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige im Zusammenhang mit Bauwerken stehende Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet (Az. XI R 21/11).
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BFH zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
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